Anerkennung
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit Leistungen, die im Rahmen eines Studiums an einer anderen Hochschule oder eines anderen Studiengangs erworben wurden, für das Masterstudium anzuerkennen. Grundlage des Anerkennungsverfahrens sind die erworbenen Kompentenzen.
Bei der Anrechnung von Leistungsnachweisen wird unterschieden zwischen
- expliziten,d.h. antragsgebundenen Anerkennungen und
- impliziten, d.h. automatischen Anerkennungen für die kein Antrag erforderlich ist.
Implizite Anerkennung erfolgen in der Regel bei einer Anpassung der Studieninhalte und bei einem Wechsel der Studienordnung. Explizite Anerkennungen sind dagegen der Regelfall und müssen u.a. bei bei Hochschul- oder Studiengangswechel sowie bei Auslandssemestern beantragt und vorgenommen werden.
Implizite Anerkennung von Leistungsnachweisen
In der Regel studiert jeder Studierende nach einer bestimmten Studien- und Prüfungsordnung bis zum Abschluß. Auf Antrag kann aber auch gewechselt werden.
Die zum Teil stürmische Weiterentwicklung bestimmter Fachgebiete macht es erforderlich, die Studieninhalte von Zeit zu Zeit anzupassen und dazu eine neue Prüfungsordnung mit geändertem Fächerkanon einzuführen, nach der dann alle neuen Studienanfänger studieren. Engpässe im Bereich der Lehrkapazität können dann erzwingen, dass bestimmte Fächer der alten Prüfungsordnung nicht weiter angeboten werden. In solchen Fällen werden dann vom Prüfungsausschuß Lehrveranstaltungen ausgewählt, die die weggefallenen Lehrveranstaltungen ersetzen. Die Anrechnung dieser Fächer muss dann nicht mehr beantragt werden (implizite Anrechnung). Sie ist fest in das Notenverwaltungssystem integriert.
Explizite Anerkennung von Leistungsnachweisen
Einen Antrag auf Anrechnung von Leistungsnachweisen stellen müssen Studierende, wenn der Leistungsnachweis
- an einer anderen Hochschulen (z.B. im Rahmen eines vorausgegangenen Studiums oder im Rahmen eines auswärtigen Studiensemesters) oder
- in einem anderen Studiengang der Hochschule Darmstadt oder
- im Rahmen eines Auslandssemesters
erbracht wurde und sie diese Leistungen für den angestrebten Abschluß anrechnen lassen wollen.
Ein Anspruch auf Anrechnung von Leistungsnachweisen besteht grundsätzlich nur im ersten Studiensemester des jeweiligen Studienganges. Nach einem Studienaufenthalt im Ausland werden die dort erbrachten Leistungsnachweise nur angerechnet, wenn dies im ersten darauf folgenden Inlandsemester beantragt wird. In jedem Fall kann eine Leistung nicht mehr anerkannt werden, wenn im aktuellen Studiengang bereits ein Prüfungsversuch in dem anzuerkennenden Modul begonnen wurde.
Der Anerkennungsprozess
Der Anerkennungsprozess für Studierende von anderen Hochschule bzw. von Studiengangswechler ist ein 3-stufiges Anrechnungsverfahren. Dieses läuft wie folgt ab:
- Zunächst Prüft der Studiengangsleiter bzw. ein Fachvertreter, der das Fach selbst lehrt, die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung (adäquate Inhalte, Umfang in SWS/ECTS, Prüfungsform, ...). Attestiert er die Anrechenbarkeit folgt die 2. Stufe.
- Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses prüft die prüfungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anrechnung. So darf z.B. ein Fach nicht mehr angerechnet werden, wenn das Fach am Fachbereich Informatik bereits bestanden ist oder wenn das Fach mit einer Prüfungsleistung abschließt, eine Anmeldung zu dieser bereits vorliegt und die Frist für den fristgerechten Rücktritt bereits abgelaufen ist. Wurde der anzuerkennende Leistungsnachweis nach einem inkompatiblen Notensystem bewertet, wird jetzt auch die anerkannte Note festgelegt. Bei Ablehnung des Antrags erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist der Vorsitzende des PA gemeinsam mit seinem Stellvertreter vom Prüfungsausschuss autorisiert, die Anrechnung zu vollziehen.
- Die anerkannten Fächer werden von der Fachbereichsekretärin in das Notenverwaltungssystem eingegeben. Danach stehen die angerechneten Fächer in der Leistungsübersicht des OBS.
Bitte beachten Sie, dass dieser Prozess einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Dies gilt insbesondere für neue und exotische Module. Es obliegt dem Studierenden sich rechtzeitig um die Anerkennung zu bemühen. Grundsätzlich kann das Anrechnungsverfahren nur durchgeführt werden, wenn ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag und die erforderlichen Belege vorgelegt werden. Folgende Belege sind in jedem Fall erforderlich:
- Zeugnisse/Bescheinigungen (Orginale oder beglaubigte Kopien, ggf. übersetzt in die deutsche Sprache) der ausstellenden Hochschule, die neben der Bewertung (Note, Grade) auch Angaben zum Umfang (SWS, ECTS, Credit Points) und zum zugrunde liegenden Notensystem enthalten.
- Die Modulbeschreibung oder ein Diploma Supplement der ausstellenden Hochschule oder ersatzweise eine stichwortartige Auflistung der Lehrveranstaltungsinhalte mit Quellenangabe (ggf. auch URL) oder Ihre persönlichen Vorlesungsmitschriften und Unterlagen (Praktikumsberichte, Klausuraufgaben,... ).
Je besser Sie Ihren Antrag schriftlich begründen und belegen, desto besser sind Ihre Erfolgsaussichten. Unvollständige oder unstrukturierte Anträge werden nicht angenommen. Bitte beachten Sie auch, dass belastbare Aussagen zur Anerkennung von Leistungen erst nach Stellen des Antrags und Einreichung aller Unterlagen möglich sind.